1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich, soweit im Vertrag nicht etwas anderes geregelt ist.
1.2 Entgegenstehende oder von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, deren Geltung wurde seitens Kuon schriftlich zugestimmt.
2.1 Die Kuon GmbH & Co KG (i.F. Kuon) verkauft Heizöl und Diesel. Darüber hinaus hält sie an der von ihr betriebenen SB-Tankstelle für den Kunden Kraft-, Heiz-, Hilfs- und Zusatzstoffe vor. Die Bedienung der Tankstellen und die Versorgung, bzw. die Befüllung der Fahrzeuge der Kunden erfolgt an der Tankstelle eigenverantwortlich durch die Kunden im Selbstbedienungsbetrieb. Darüber hinaus stellt Kuon Container zur Aufnahme von Abfall zur Verfügung, verkauft Baustoffe wie Sand, Kies und Schotter und vermietet Hubarbeitsbühnen.
2.2 Diese Bedingungen gelten für sämtliche Geschäftszweige von Kuon.
3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise „ab Werk", ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
3.2 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges.
3.4 Kuon behält sich vor, die vereinbarte Leistung per Briefpost oder auf elektronischem Weg per E-Mail in Rechnung zu stellen.
3.5 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Kuon anerkannt sind.
3.6 Bei Zahlungsverzug des Kunden oder wesentlicher Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ist Kuon ohne Nachfristsetzung berechtigt, von allen bestehenden Verträgen zurückzutreten.
4.1 Bestimmte Liefertermine sind grundsätzlich nicht vereinbart. Angegebene Lieferzeiten dienen nur zur Orientierung.
4.2 Sollte sich die Lieferung aufgrund höherer Gewalt, Arbeitskampf, Wegfall der Bezugsquellen oder aus einem anderen von Kuon nicht zu vertretenden Grund verzögern, wird der Kunde unverzüglich schriftlich informiert.
4.3 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Kuon berechtigt, Ersatz für den insoweit entstehenden Schaden zu verlangen.
5.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung „ab Werk" vereinbart.
5.2 Durch besondere Lieferwünsche des Kunden verursachte Mehrkosten gehen zu dessen Lasten.
6.1 Sofern der Kunde Unternehmer ist, setzen Mängelansprüche voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Verbraucher werden darauf hingewiesen, dass es zur Wahrung etwaiger Rückgriffsrechte gegen den Transportführer oder andere Dritte notwendig ist, dass Beanstandungen Kuon unverzüglich, innerhalb von 2 Wochen, gemeldet werden.
6.2 Für Schäden, die durch technische Mängel des Tanks, Umschließungen, Messvorrichtungen oder andere Einrichtungen im Eigentum des Kunden entstehen, haftet der Kunde unter Ausschluss jeder Ersatzansprüche gegen Kuon.
6.3 Für den Fall einer Containerbereitstellung ist der Kunde für den Stellplatz des Containers sowie die ungehinderte und gefahrlose Zu- und Abfahrt verantwortlich. Der Kunde darf nur Stoffe/Abfälle in die Container abfüllen, die nicht kontaminiert und auf dem Lieferschein der Fa. Kuon aufgeführt sind.
6.4 Hinsichtlich der von Kuon vertriebenen Baustoffe wie Sand, Kies und Schotter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine Gewähr und auch keine Zusicherung in Bezug auf bestimmte Eigenschaften der Baustoffe erfolgt. Der Kunde erwirbt diese Baustoffe wie besehen.
6.5 Der Kunde sichert zu, dass sämtliche von ihm mitgeteilten Daten, z.B. Adress- und Objektdaten richtig und vollständig sind.
6.6 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt und der Kunde Unternehmer ist, ist Kuon nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.
6.7 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen, im Falle eines unwesentlichen Mangels jedoch nur Minderung.
6.8 Kuon haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
6.9 Die Verjährungsfrist auf sämtliche Ansprüche, die sich aus Mängeln ergeben, beträgt gegenüber Unternehmern 12 Monate, gerechnet ab dem Gefahrenübergang.
7.1 Kuon behält sich das Eigentum an der Verkaufssache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug ist Kuon berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen.
7.2 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde Kuon unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
7.3 Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für Kuon vorgenommen.
7.6 Kuon verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
8.1 Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz von Kuon Gerichtsstand; Kuon ist jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
8.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
8.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von Kuon auch Erfüllungsort.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird dadurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die soweit möglich dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben würden, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.